GmbH-Geschäftsführer: Auch mit 20 % Beteiligung kann Selbstständigkeit vorliegen

Viele GmbH-Geschäftsführer gehen davon aus, dass eine Beteiligung von weniger als 50 % automatisch zur Sozialversicherungspflicht führt. So einfach ist es jedoch nicht.

Ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg macht deutlich: Entscheidend ist nicht nur die Höhe der Beteiligung, sondern auch die tatsächlichen Mitspracherechte. Kann ein Minderheitsgesellschafter aufgrund des Gesellschaftsvertrags wichtige Entscheidungen blockieren (Sperrminorität), kann dies für eine selbstständige Tätigkeit sprechen.

Für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht kommt es daher immer auf den Einzelfall an. Insbesondere der Gesellschaftsvertrag spielt eine wichtige Rolle.

Unser Tipp: Lassen Sie die gesellschaftsrechtlichen Regelungen und den sozialversicherungsrechtlichen Status frühzeitig prüfen. So können Sie das Risiko hoher Beitragsnachforderungen im Rahmen einer Betriebsprüfung deutlich reduzieren.