Doppelte Haushaltsführung bei Selbstständigen: Familienheimfahrten nur begrenzt abziehbar

Wer aus beruflichen Gründen neben seinem Hauptwohnsitz eine zweite Wohnung am Tätigkeitsort unterhält, kann grundsätzlich die Kosten einer doppelten Haushaltsführung steuerlich berücksichtigen.

Dazu gehören insbesondere die Unterkunftskosten für die Zweitwohnung (im Inland grundsätzlich bis zu 1.000 € monatlich), ein Verpflegungsmehraufwand für die ersten drei Monate sowie die Kosten für regelmäßige Fahrten zum eigenen Hausstand.

Der Bundesfinanzhof hat nun klargestellt, dass diese Grundsätze auch für Selbstständige gelten. Wird die Tätigkeit beispielsweise dauerhaft beim Kunden ausgeübt und befindet sich dort der betriebliche Tätigkeitsschwerpunkt, gelten die Fahrten zum eigenen Wohnsitz als Familienheimfahrten. Steuerlich berücksichtigt werden kann dann grundsätzlich nur eine Heimfahrt pro Woche – und zwar über die Entfernungspauschale. Auch der Verpflegungsmehraufwand ist auf die ersten drei Monate begrenzt.

Unser Tipp: Wer längerfristig für einen Kunden an einem anderen Ort tätig ist, sollte frühzeitig prüfen, wo der Tätigkeitsschwerpunkt liegt. Eine falsche steuerliche Einordnung kann bei einer späteren Betriebsprüfung zu Nachzahlungen führen.