Laden Mitarbeiter ihren betrieblichen Elektro-Dienstwagen zu Hause, können Arbeitgeber die Stromkosten weiterhin steuerfrei erstatten. Ab 2026 gelten dafür jedoch neue Vorgaben
Die Erstattung kann entweder nach den tatsächlich entstandenen Stromkosten oder anhand eines pauschalen Strompreises erfolgen. Werden die tatsächlichen Kosten erstattet, muss die geladene Strommenge nachgewiesen werden – beispielsweise über einen separaten Stromzähler oder eine geeignete Messeinrichtung im Fahrzeug. Ein Nachweis über einen repräsentativen Zeitraum genügt in der Regel.
Alternativ kann die Erstattung auf Basis eines vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten durchschnittlichen Haushaltsstrompreises erfolgen. Entscheidet sich ein Arbeitgeber für diese Vereinfachung, ist sie für das gesamte Wirtschaftsjahr einheitlich anzuwenden.
Unser Tipp: Prüfen Sie frühzeitig, ob die technischen Voraussetzungen für eine genaue Erfassung der geladenen Strommenge vorhanden sind. So lässt sich die passende und steuerlich sichere Abrechnungsmethode auswählen.