Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinen Urteilen vom 4. Februar 2025 (XI ZR 61/23, XI ZR 65/23, XI ZR 161/23, XI ZR 183/23) entschieden, dass Banken und Sparkassen gegenüber Verbrauchern keine Verwahrentgelte für Einlagen auf Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten erheben dürfen.
Viele Banken hatten auf Basis ähnlicher Vertragsklauseln Negativzinsen eingeführt, teils mit Freibeträgen von nur 5.000 Euro. Diese Praxis hat der BGH nun für unzulässig erklärt.
Girokonten: Verwahrentgelt nur bei transparenter Vertragsgestaltung
Der BGH stellte fest, dass ein Verwahrentgelt auf Girokonten grundsätzlich möglich ist, da es eine Hauptleistung des Girovertrags betrifft. Solche Klauseln unterliegen zwar keiner allgemeinen Inhaltskontrolle nach dem AGB-Recht, müssen jedoch klar und transparent sein.
In den entschiedenen Fällen waren die Klauseln jedoch zu unbestimmt, insbesondere bezüglich:
- der konkreten Höhe des Verwahrentgelts,
- der Berechnungsmethode für das Guthaben,
- des Zeitpunkts der Berücksichtigung von Kontobewegungen.
Daher erklärte der BGH diese Klauseln für unwirksam.
Tagesgeld- und Sparkonten: Verwahrentgelte unzulässig
Für Tagesgeld- und Sparkonten entschied der BGH, dass Verwahrentgelte nicht erlaubt sind. Solche Gebühren verändern die Hauptleistungspflicht der Bank und widersprechen dem gesetzlichen Grundgedanken von Spareinlagen, die Vermögensaufbau und Inflationsschutz dienen sollen.
Das Gericht betonte, dass Verbraucher darauf vertrauen dürfen, dass ihre Einlagen mindestens erhalten bleiben. Die Praxis, Guthaben durch Verwahrentgelte zu verringern, benachteiligt Verbraucher unangemessen und verstößt gegen das Gebot von Treu und Glauben (§ 307 BGB).
Auch der Umstand, dass Banken zwischen 2014 und 2022 Negativzinsen für Einlagen bei der Zentralbank zahlen mussten, rechtfertigt nicht, solche Kosten auf Verbraucher abzuwälzen.
Rückerstattung: Kunden müssen aktiv werden
Wer Verwahrentgelte gezahlt hat, kann diese zurückfordern – allerdings nicht automatisch. Banken sind nicht verpflichtet, die Beträge von sich aus zu erstatten.
Empfohlene Vorgehensweise:
1. Kontoauszüge prüfen und gezahlte Verwahrentgelte ermitteln.
2. Schriftliche Rückforderung an die Bank oder Sparkasse stellen und eine Frist zur Rückzahlung setzen.
3. Verjährung prüfen: Die gesetzliche Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt jedoch erst, wenn der Kunde von seinem Anspruch erfährt – möglicherweise erst mit dem aktuellen BGH-Urteil. Eine abschließende Klärung dazu steht noch aus.
Wichtig: Die Urteile betreffen nur Verbraucher, nicht Unternehmer! Die vollständigen Urteilsgründe wurden noch nicht veröffentlicht.
Wer betroffen ist, sollte schnell handeln und die Rückforderung nicht aufschieben.