Arbeitszimmer im Eigenheim: Frühzeitig die richtige Entscheidung treffen

Viele Selbständige arbeiten dauerhaft von zu Hause. Steuerlich ist dabei nicht nur der Kostenabzug wichtig, sondern vor allem eine grundlegende Frage: Gehört das Arbeitszimmer zum Betriebsvermögen oder bleibt es privat?

Neue Regeln ab 2026

Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen vereinfacht. Ein Arbeitszimmer kann künftig im Privatvermögen bleiben, wenn entweder

  • die Fläche höchstens 30 m² beträgt oder
  • der Wert nicht über 40.000 € liegt.

Wichtig: Bestehende Zuordnungen ändern sich dadurch nicht automatisch.

Wichtige Änderung beim Kostenabzug

Ab 2026 gilt:

  • Kosten sind nur noch abziehbar, wenn das Arbeitszimmer zum Betriebsvermögen gehört.
  • Bleibt es im Privatvermögen, entfällt der Abzug der Raumkosten.

Ist das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der Tätigkeit, können die tatsächlichen Kosten oder alternativ eine Pauschale von 1.260 € jährlich angesetzt werden.

Für einzelne Homeoffice-Tage kommt ggf. eine Tagespauschale von 6 € (max. 1.260 € im Jahr) in Betracht.

Steuerfolgen beim Verkauf

  • Betriebsvermögen: Ein anteiliger Gewinn beim Hausverkauf ist steuerpflichtig.
  • Privatvermögen: Nach 10 Jahren ist ein Verkauf in der Regel steuerfrei – auch wenn ein Raum beruflich genutzt wurde.

Fazit

Die Entscheidung zwischen Betriebs- und Privatvermögen hat langfristige Folgen – insbesondere für den Kostenabzug und einen späteren Immobilienverkauf. Eine individuelle Prüfung lohnt sich daher frühzeitig, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.