In einem kürzlich ergangenen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der Anscheinsbeweis für die private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge nicht automatisch erschüttert ist, wenn das Fahrtenbuch nicht vollständig ordnungsgemäß geführt wurde.
Was bedeutet das konkret?
Grundsätzlich gilt, dass die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs versteuert werden muss, wenn es zu mehr als 50 % für betriebliche Zwecke genutzt wird. Dies wird in der Regel mit der sogenannten „1%-Regel“ berechnet: 1 % des inländischen Listenpreises des Fahrzeugs pro Monat plus Kosten für Sonderausstattungen.
In diesem Fall hatte ein Steuerpflichtiger (der Kläger) zwei Fahrzeuge, einen BMW und einen Lamborghini, sowohl betrieblich als auch privat genutzt. Er führte handschriftliche Fahrtenbücher, die das Finanzamt jedoch nicht anerkannte, da sie seiner Meinung nach nicht ordnungsgemäß waren. Daraufhin erhöhte das Finanzamt die Einnahmen des Klägers um die Entnahmen für die private Nutzung dieser Fahrzeuge.
Das Gericht entschied jedoch, dass der Anscheinsbeweis für die private Nutzung des Fahrzeugs nicht allein dadurch erschüttert werden kann, dass das Fahrtenbuch nicht vollständig korrekt geführt wurde. Vielmehr muss auch berücksichtigt werden, ob es andere Hinweise gibt, die darauf hindeuten, dass das Fahrzeug nicht privat genutzt wurde. Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn dem Steuerpflichtigen auch privat ähnliche Fahrzeuge zur Verfügung standen, die er statt des betrieblichen Fahrzeugs genutzt hat.
Warum ist das wichtig für Sie?
Wenn Sie ein betriebliches Fahrzeug auch privat nutzen, könnte der Anscheinsbeweis, dass Sie das Fahrzeug privat genutzt haben, widerlegt werden, wenn Sie beispielsweise nachweisen können, dass Sie für private Fahrten ein vergleichbares Fahrzeug aus Ihrem Privatvermögen genutzt haben. Es reicht dabei aus, plausible Gründe darzulegen, warum das Fahrzeug nicht privat genutzt wurde – ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch ist nicht zwingend erforderlich, aber es unterstützt Ihre Argumentation.
Das Finanzgericht muss also in jedem Fall individuell prüfen, ob die private Nutzung nachgewiesen werden kann und dabei alle relevanten Umstände berücksichtigen. Wenn das Gericht zu dem Schluss kommt, dass keine private Nutzung stattgefunden hat, entfällt die Steuerpflicht.
Fazit:
Es ist wichtig, dass Sie bei der Nutzung von betrieblichen Fahrzeugen auch die privaten Fahrten dokumentieren. Wenn das Finanzamt das Fahrtenbuch anzweifelt, können Sie dennoch darlegen, dass eine private Nutzung nicht stattgefunden hat, wenn Sie glaubhafte Beweise und Argumente vorlegen.