Ein Unternehmer, der Anzahlungs-, Vorauszahlungs- oder Abschlagsrechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer erstellt, muss beachten, dass die dort gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer in der Endrechnung nicht noch einmal gesondert ausgewiesen wird beziehungsweise dort offen abgesetzt wird.
Tipp: Die unterschiedlichen Darstellungsmöglichkeiten in der Endrechnung hat die Finanzverwaltung in Abschn. 14.8 Abs. 8 UStAE aufgenommen.
Da die offene Absetzung der in den Anzahlungsrechnungen gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer nicht in jedem Fall in dem strukturierten Teil der E-Rechnung umgesetzt werden kann, beanstandet es die Finanzverwaltung bis zum 30.6.2030 nicht, wenn wie folgt vorgegangen wird: