Der Bundestag hat am 9.7.2026 ein Gesetz beschlossen, das es der Familienkasse ermöglicht, nach der Geburt eines Kindes das Kindergeld auch ohne Antrag auszuzahlen. Diese Möglichkeit zur antragslosen Kindergeldgewährung soll die Familienkasse nutzen, wenn
Ziel ist es, Bürokratie abzubauen, ohne das zusätzliche Risiko ungerechtfertigter Auszahlungen einzugehen. Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen.
Auszahlung in zwei Stufen
Das Gesetz soll im Jahr 2027 in Kraft treten. Die Auszahlung ohne Antrag soll dann in zwei Stufen im Laufe des Jahres 2027 ermöglicht werden:
1. In einer ersten Stufe (voraussichtlich ab März 2027) soll das Kindergeld für jedes weitere Kind von Eltern, die bereits mindestens ein älteres Kind haben, an die Person ausgezahlt werden, die bisher das Kindergeld erhält.
2. In einer zweiten Stufe (voraussichtlich ab November 2027) soll auch für erste Kinder das Kindergeld antragslos ausgezahlt werden. Voraussetzung dafür ist, dass mindestens ein Elternteil gemeinsam mit dem Kind im Inland wohnt, von diesem Elternteil eine IBAN bekannt ist und mindestens ein Elternteil im Inland arbeitet.
Das neue Verfahren im Detail: Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergibt für jedes neugeborene Kind eine Steuer-ID. Die Information über die Geburt erhält das BZSt von den Standesämtern über die Meldebehörden. Anschließend informiert es die Familienkasse über die Geburt eines Kindes.
Für die automatische Auszahlung genügt künftig das Vorliegen einer IBAN. Wenn die Kontoverbindung bekannt ist, kann die Auszahlung starten. Das Kindergeld wird an einen Elternteil ausgezahlt. Bürger können dem BZSt schon heute ihre IBAN mitteilen – entweder über das Portal ELSTER oder über die App IBAN+.
Mit der Änderung soll das Once-Only-Prinzip umgesetzt werden. Daten müssen gegenüber der Verwaltung nur einmal angegeben werden. Das BMF rechnet damit, dass circa 300.000 Erstanträge pro Jahr künftig nicht mehr gestellt werden müssen.
Begrüßungsschreiben für Eltern: Soweit die Voraussetzungen für eine antraglose Auszahlung des Kindergeldes nicht vorliegen, erhalten die Eltern auch zukünftig ein Begrüßungsschreiben. Wenn der Familienkasse einzelne Daten (z. B. zu einer inländischen Erwerbstätigkeit bei Selbständigen) nicht bekannt sind, können diese Angaben auch weiterhin im vorausausgefüllten Antrag ergänzt werden. Die Familienkasse prüft, ob ein Anspruch auf Kindergeld besteht.