Für Studenten, die nebenbei arbeiten möchten, gibt es folgende Beschäftigungsformen:
Im Minijob mit Verdienstgrenze zahlt der Student keine Beiträge zur Kranken- und Arbeitslosenversicherung und damit auch keine zur Pflegeversicherung. Ein Student in einem Minijob mit Verdienstgrenze ist in der Rentenversicherung versicherungspflichtig. Die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung betragen für Minijobs mit Verdienstgrenze 18,6% des Bruttoarbeitslohnes. Bei einem Minijob im gewerblichen Bereich zahlt der Minijobber einen Eigenanteil von 3,6%. Den Rest zahlt der Arbeitgeber. Bei einem Minijob im Privathaushalt zahlt der Arbeitgeber Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 5%. Er selbst zahlt 13,6% Eigenanteil zum Pflichtbeitrag. Als Student kann er sich bei seinem Arbeitgeber auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen und zahlt dann keinen Eigenanteil. Aber: Ohne Eigenanteil erhält er auch keine vollen Ansprüche auf die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.
Minijob und BAföG: Als Bezieher von BAföG ist es ohne weiteres möglich einen Minijob mit Verdienstgrenze auszuüben. Studierende sowie Schüler können 603 € im Monat hinzuverdienen, ohne dass das BAföG gekürzt wird.
Bei Studenten besteht keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung
Fazit: Bei Teilzeitarbeitsverhältnissen mit Studenten kann es günstiger sein, die Geringfügigkeitsgrenze zu überschreiten. Wenn der Arbeitgeber mit Studenten ein Teilzeitarbeitsverhältnis vereinbart, ist es für beide Seiten in der Regel günstiger, wenn die Minijob-Grenze überschritten wird. Es fallen lediglich Rentenversicherungsbeiträge an, die sich der Arbeitgeber mit seinem studentischen Mitarbeiter teilt und die sich beim Studenten versicherungsrechtlich auswirken. Bei einem monatlichen Arbeitslohn zwischen 603€ und 2.000 € zahlt der Student nicht den vollen Arbeitnehmeranteil (Übergangsbereich). Außerdem fällt bei Abrechnung nach individuellen Besteuerungsmerkmalen (Klasse I) meist keine Lohnsteuer an.
Die Minijob-Regelung gilt nicht für Auszubildende. Bei Auszubildenden trägt der Unternehmer den Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil. Ab einem Betrag von 325 € im Monat, teilen Arbeitgeber und Auszubildende sich die Sozialversicherungsbeiträge.