Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen, den er auch für Privatfahrten und Fahrten zur Arbeitsstätte verwenden kann, liegt insoweit ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch vor. Die Gegenleistung des Arbeitnehmers für die Fahrzeugüberlassung besteht in der anteiligen Arbeitsleistung, die er seinem Arbeitgeber gegenüber erbringt. Somit liegt ein tausch-ähnlicher Umsatz vor. Bemessungsgrundlage ist der Wert der Arbeitsleistung, der nicht durch Barlohn abgegolten ist. Es handelt sich um eine entgeltliche sonstige Leistung, bei der die anteiligen Gesamtkosten des Fahrzeugs, das dem Arbeitnehmer überlassen wurde, zugrunde zu legen sind (= Schätzung). Es dürfen keine Kosten herausgerechnet werden, bei denen ein Vorsteuerabzug nicht möglich war. Es handelt sich vielmehr um einen Nettowert, auf den die Umsatzsteuer mit 19% hinzugerechnet werden muss.
Umsatzbesteuerung auf der Grundlage der 1%-Regelung
Aus Vereinfachungsgründen lässt es die Finanzverwaltung zu, dass der Arbeitgeber den pauschalen lohnsteuerlichen Wert auch bei der Umsatzsteuer zugrunde legt. Diesen Wert behandelt er als Bruttowert, aus dem er die Umsatzsteuer herausrechnet. Auch für die Familienheimfahrten des Arbeitnehmers fällt Umsatzsteuer an, die aus Vereinfachungsgründen bei der Umsatzsteuer mit 0,002% des Listenpreises je Entfernungskilometer für jede Fahrt herausgerechnet werden kann. Das gilt selbst dann, wenn kein lohnsteuerlicher Wert nach § 8 Abs. 2 Satz 5 EStG anzusetzen ist.
Praxis-Beispiel:
Ein Arbeitgeber hat seinem Arbeitnehmer, der einen doppelten Haushalt führt, einen Firmenwagen mit einem Bruttolistenpreis von 50.000 € überlassen. Das Fahrzeug nutzt er im gesamten Jahr für Privatfahrten und für Fahrten zur 10 km entfernten ersten Tätigkeitsstätte. Die Umsatzsteuer für die Firmenwagenüberlassung ermittelt der Arbeitgeber wie folgt aus den lohnsteuerlichen Werten:
Privatnutzung: 50.000 € × 1% × 12 Monate = | 6.000,00 € |
Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte: 50.000 € × 0,03% × 10 km × 12 Monate = |
1.800,00 € |
Der Bruttowert der sonstigen Leistung an den Arbeitnehmer beträgt | 7.800,00 € |
darin enthaltene Umsatzsteuer (19/119 von 7.800 € =) | 1.245,38 € |
Umsatzbesteuerung auf der Grundlage der Fahrtenbuchregelung
Wenn der Arbeitnehmer ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt, das bei der Lohnabrechnung berücksichtigt wird, dann müssen die so ermittelten Nutzungsverhältnisse auch bei der Umsatzsteuer zugrunde gelegt werden. Die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie die Familienheimfahrten aus Anlass einer doppelten Haushaltsführung werden umsatzsteuerlich den Privatfahrten des Arbeitnehmers hinzugerechnet. Aus den Gesamtkosten dürfen keine Kosten ausgeschieden werden, bei denen ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist.
Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer hat seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen überlassen. Der Arbeitnehmer führt ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Danach weist er eine Jahresfahrleistung von 20.000 km aus (100%). An 180 Tagen im Jahr hat er das Fahrzeug für Fahrten zur 10 km entfernten ersten Tätigkeitsstätte benutzt. Das sind 180 Tage × 20 km = 3.600 km (18%). Die Privatfahrten des Arbeitnehmers belaufen sich auf insgesamt 3.400 km (17%). Die gesamten Kraftfahrzeugkosten (Nettoaufwendungen einschließlich Abschreibung) betragen 9.000 €. Davon unterliegen (18% + 17% =) 35% der Umsatzsteuer. Für die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage ist somit von einem Betrag von 9.000 € × 35% = 3.150 € auszugehen. Als entgeltliche Leistung an den Arbeitnehmer sind 3.150 € zu erfassen. Die Umsatzsteuer beträgt 19% von 3.150 € = 598,50 €. Als Arbeitslohn (Sachbezug) beim Arbeitnehmer ist der Bruttobetrag von (3.150 € + 598,50 € =) 3.748,50 € zu erfassen, für den Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge anfallen.
Besonderheiten bei der Ermittlung der Abschreibung
Zur Bemessungsgrundlage gehört, wenn keine pauschalen Werte zugrunde gelegt werden, auch die Abschreibung des Fahrzeugs. Nach dem BMF-Schreiben vom 13.4.2004, IV B 7 - S 7300 - 26/04, sind die Anschaffungskosten über den Korrekturzeitraum des § 15a UStG zu verteilen (bei einem Pkw also über 5 Jahre). Nach Ablauf von 5 Jahren sind die gesamten Anschaffungskosten in die Bemessungsgrundlage eingeflossen und anschließend bei der Bemessung der Umsatzsteuer nicht mehr zu berücksichtigen.