Bewirtungskosten können nur dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn ein betrieblicher Anlass für die Bewirtung vorliegt und die Aufwendungen als angemessen anzusehen sind. Bei einer Bewirtung muss regelmäßig eine
Bewirtungskosten können nur dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn ein betrieblicher Anlass für die Bewirtung vorliegt und die Aufwendungen als angemessen anzusehen sind. Bei einer Bewirtung muss regelmäßig eine Aufteilung danach vorgenommen werden, ob die Gäste aus privaten oder geschäftlichen Gründen eingeladen wurden. Liegt eine gemischt veranlasste Bewirtung vor, sind die Aufwendungen regelmäßig in einem angemessenen Verhältnis, zum Beispiel nach der Anzahl der bewirteten Personen und ihrer Zuordnung zur privaten bzw. betrieblichen Sphäre, aufzuteilen.
In einem nächsten Schritt ist für die ertragsteuerliche Beurteilung zu prüfen, ob eine betriebliche Veranlassung oder eine geschäftliche Veranlassung vorliegt. Im Falle einer geschäftlichen Veranlassung sind Bewirtungskosten ertragsteuerlich nur zu 70% als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Vorsteuer ist hingegen – soweit alle umsatzsteuerlichen Voraussetzungen erfüllt sind – in beiden Fällen zu 100% abzugsfähig.
Praxis-Beispiel:
Anlässlich des 25-jährigen Geschäftsjubiläums lädt der Unternehmer seine Arbeitnehmer und seine Geschäftsfreunde zu einer Jubiläumsfeier ein. An der Feier nehmen insgesamt 36 Personen teil, und zwar
- der Unternehmer und seine Ehefrau,
- 16 Arbeitnehmer und
- 18 Geschäftsfreunde.
Die Bewirtungskosten betragen 3.240 € zuzüglich 615,60 € Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer darf insgesamt zu 100% als Vorsteuer abgezogen werden. Von den Netto-Bewirtungskosten von 3.240 € entfallen
- auf die Arbeitnehmerbewirtung 3.240 € : 36 × 16 = 1.440 €, die der Unternehmer zu 100% abzieht,
- auf den Unternehmer und seine Ehefrau 3.240 € : 36 × 2 = 180 €, die zu 100% abgezogen werden,
- auf die Bewirtung der Geschäftsfreunde 3.240 € : 36 × 18 = 1.620 €, die nur zu 70% (1.134 €) abgezogen werden dürfen.
Eine Bewirtung liegt vor, wenn jemand auf Kosten des Unternehmers oder Freiberuflers mit Speisen, Getränken und Genussmitteln verköstigt wird. Hierbei muss der Verzehr von Speisen und Getränken jeweils im Mittelpunkt stehen. Der Anfall von Nebenleistungen wie Garderobengebühr und Trinkgelder sind hierbei regelmäßig unschädlich.
Bei der Abgrenzung, ob eine Bewirtung privat und betrieblich veranlasst ist, sind folgende Faktoren zu beachten:
- Es dürfen nur geschäftlich bzw. betrieblich veranlasste Bewirtungskosten als Betriebsausgaben abgezogen werden.
- Unangemessene Bewirtungskosten dürfen nicht abgezogen werden. Eine absolute Betragsobergrenze gibt es allerdings nicht. Die Prüfung der Unangemessenheit ist im jeweiligen Einzelfall durchzuführen.
- Bewirtungskosten, die ausschließlich oder überwiegend aus privatem Anlass entstehen, dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.
- Eine geringfügige private Mitveranlassung ist unschädlich. Lädt der Unternehmer z. B. einen Geschäftsfreund, mit dem er auch privat befreundet ist, zu einem Geschäftsessen ein, bleibt der geschäftliche Anlass erhalten, auch wenn während des Essens ein privater Gedankenaustausch stattfindet.
- Bewirtungskosten, die gleichermaßen betrieblich und privat veranlasst sind, können insgesamt nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Es handelt sich um gemischte Aufwendungen, die - wenn kein Aufteilungsmaßstab vorhanden ist - insgesamt nicht abgezogen werden dürfen.
- Eine betriebliche Veranlassung liegt bei einer Einweihungsfeier auch dann noch vor, wenn der Umzug in die neue Praxis bereits Monate vorher erfolgt ist.
- Aus der zeitlichen Nähe zu einem privaten Ereignis (z. B. nur 2 Wochen nach dem Geburtstag) darf nicht der Schluss gezogen werden, dass die Bewirtung insgesamt privat veranlasst ist. Entscheidend ist die Zusammensetzung des eingeladenen Personenkreises. Die Liste der Gäste darf nicht gegen eine betriebliche Veranlassung sprechen.