Neues Wahlrecht für betrieblich genutzte Räume im Eigenheim ab 2026

Mit Wirkung für Wirtschaftsjahre nach dem 31. Dezember 2025 ergeben sich durch die Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen wichtige Neuerungen für Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende, die betriebliche Räume in ihrem privaten Wohnhaus oder ihrer Eigentumswohnung nutzen.

Die neue Regelung soll insbesondere bei kleineren betrieblich genutzten Grundstücksteilen zu einer steuerlichen Vereinfachung führen. Allerdings kann die Entscheidung auch erhebliche steuerliche Auswirkungen haben.

Worum geht es?

Bislang wurden betrieblich genutzte Räume im eigenen Gebäude häufig anteilig dem Betriebsvermögen zugeordnet. Dadurch konnten die auf diesen Bereich entfallenden Kosten – beispielsweise Abschreibungen (AfA), Finanzierungskosten oder Instandhaltungsaufwendungen – steuerlich berücksichtigt werden.

Ab dem Jahr 2026 besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, auf diese Behandlung als Betriebsvermögen zu verzichten.

Wann kann die Vereinfachungsregelung angewendet werden?

Die neue Regelung greift, wenn der betrieblich genutzte Grundstücksteil

  • nicht größer als 30 Quadratmeter ist oder
  • einen Wert von höchstens 40.000 Euro hat.

Es genügt, wenn eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt ist.

Welche Folgen hat die Entscheidung?

Variante 1: Behandlung als Betriebsvermögen

Wird der betrieblich genutzte Teil weiterhin als Betriebsvermögen behandelt, können die darauf entfallenden Aufwendungen grundsätzlich anteilig als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Hierzu gehören beispielsweise:

  • Abschreibungen (AfA)
  • anteilige Finanzierungskosten
  • Instandhaltungs- und Renovierungskosten

Allerdings können spätere Wertsteigerungen, Entnahmen oder Veräußerungen steuerliche Folgen auslösen.

Variante 2: Verzicht auf die Betriebsvermögensbehandlung

Wird das neue Wahlrecht genutzt, gehört der betreffende Grundstücksteil steuerlich nicht mehr zum Betriebsvermögen. Dies reduziert den Verwaltungs- und Dokumentationsaufwand.

Der Nachteil: Grundstücksbezogene Aufwendungen für diesen Bereich sind ab dem Wirtschaftsjahr 2026 grundsätzlich nicht mehr als Betriebsausgaben abziehbar.

Welche Lösung ist die richtige?

Eine pauschale Antwort gibt es nicht. Ob die Vereinfachungsregelung oder die Beibehaltung des Betriebsvermögens steuerlich günstiger ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere von:

  • der Höhe der laufenden Kosten,
  • der geplanten Nutzungsdauer,
  • den Wertverhältnissen des Objekts,
  • möglichen Verkaufs- oder Entnahmeabsichten.

Gerade bei Immobilien mit hohen Anschaffungs- oder Finanzierungskosten kann die Entscheidung langfristige steuerliche Auswirkungen haben.

Handlungsbedarf für betroffene Unternehmer

Wer betriebliche Räume im eigenen Haus oder in der eigenen Wohnung nutzt, sollte frühzeitig prüfen lassen, ob die Voraussetzungen der neuen Regelung erfüllt sind und welche steuerlichen Konsequenzen sich daraus ergeben.

Eine individuelle Analyse hilft dabei, die wirtschaftlich sinnvollste Lösung zu finden und spätere steuerliche Nachteile zu vermeiden.

Fazit

Die neue Regelung ab 2026 schafft zwar eine Vereinfachungsmöglichkeit für kleinere betrieblich genutzte Grundstücksteile, sie führt jedoch nicht automatisch zu steuerlichen Vorteilen. Da der Verzicht auf die Betriebsvermögensbehandlung zugleich den Verlust wichtiger Betriebsausgabenabzüge bedeuten kann, sollte die Entscheidung sorgfältig geprüft werden.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung.